Demo für gute Bedingungen in der Pflege
Demo für gute Bedingungen in der Pflege
Die Caritas Bremen ruft deshalb zur Beteiligung an einer Kundgebung gegen das Pflegeneuausrichtungsgesetz auf:
Am 10. November 2026 - 13.30 Uhr - auf dem Bremer Marktplatz.
Die Veränderungen betreffen alle: Heute als Arbeitnehmer und als Angehörige unserer (Groß-)Eltern und später uns selbst. Noch vor Weihnachten soll das Gesetz beschlossen werden. Hier einige der Nachteile, die laut Gesetzesentwurf ab Januar 2027 nach jetzigem Stand (30.10.2026) drohen:
Erwartbare Nachteile für Pflegebedürftige und Angehörige
- Kompletter Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 (monatlich 131 Euro) für Alltagshilfen. Das betrifft bei der Caritas Bremen Kund*innen des Dienstleistungszentrums Huckelriede/Buntentor, der Tagespflege und des Ambulanten Pflegedienstes.
- Ab Pflegegrad 2 könnte das Geld für hauswirtschaftliche Dienste des ambulanten Pflegedienstes aus dem Budget der Sachleistungen für die Pflege genommen werden. Dieses ist jedoch auf 890 Euro/Monat beschränkt. Alternativ soll ein Sozialraumbudget zur Verfügung stehen für "Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA). Es wird diskutiert, AZUA-Angebote organisatorisch von Pflegediensten zu trennen und in eigenständigen Strukturen zu bündeln.
- Verfall des Sozialraumbudgets am Monatsende: Bislang konnte nicht genutztes Entlastungsbetrag-Guthaben bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und ausgegeben werden.
- Erhöhte Hürden bei der Einstufung: Es wird bei Anträgen schwieriger, einen (höheren) Pflegegrad zu erhalten. Dies erschwert den Zugang für kranke und ältere Menschen und hat Auswirkungen auf die Auftragslage Dienste und Einrichtungen.
- In der Tagespflege bleibt der grundsätzliche Leistungsanspruch bestehen. Der Entlastungsbetrag kann aber nicht mehr zusätzlich genutzt werden. Dadurch können Eigenanteile steigen, Angebote seltener genutzt und Angehörige stärker belastet werden. Auch in der Kurzzeitpflege entfällt diese Zusatzfinanzierung.
- Die Verhinderungspflege als eigenständige Leistung mit separatem Budget soll wegfallen. Für Notfälle und Krisen (Ausfall der privaten Pflegeperson durch Krankheit oder Unfall) steht dann ein Überbrückungsbudget zur Verfügung. Es soll zweckgebunden sein und die stationäre Kurzzeitpflege oder professionelle ambulante Notdienste finanzieren. Wer z. B. für Urlaub private Ersatzpflege (z. B. andere Angehörige oder Freunde) organisieren möchte, müsste dies künftig aus dem neuen Entlastungsbudget finanzieren. Das Problem: Aus demselben Topf wird monatlich auch das reguläre Pflegegeld ausgezahlt. Wer also Geld für eine Urlaubsvertretung entnimmt, dem steht in dieser Zeit weniger monatliches Budget für den Alltag zur Verfügung.
- Die Beratungsbesuche nach § 37,3 SGB XI, die aktuell über die ambulanten Pflegedienste erfolgen, wird es voraussichtlich nicht mehr geben. Dafür soll es eine Pflegebegleitung geben, die für Leistungsempfangende verpflichtend ist. Die flächendeckende Sicherstellung ist bei den Pflegekassen verortet. Kommunale Angebote, also Pflegestützpunkte und Beratungsstellen sollen verstärkt mit einbezogen werden. Die Einbindung von ambulanten Pflegediensten wird nicht explizit beschrieben. In §7d ist benannt, dass die Pflegebegleitung auf externe Partner übertragen werden kann.
- Kein Deckel für hohe Eigenanteile: Das System für die Zuzahlungen für einen Heimplatz bleibt.
Erwartbare Nachteile für Träger und Mitarbeitende in der Pflege
- Erhöhte Hürden bei der Einstufung senken den Durchschnitt der Pflegegrade und damit den rechnerischen Personalanspruch. Die Arbeitsbelastung steigt. Der Umsatz könnte sinken - bei stabilen Kosten.
- Für Leistungen der Krankenversicherungen in der Ambulanten Pflege nach SGB V bleiben aufgrund der Tarifdeckelung in der GKV-Reform Risiken für den Träger. Das erhöht den wirtschaftlichen Druck. Die tarifgebundenen Gehälter in der stationären Pflege dürfen dagegen nicht allein wegen ihrer Höhe als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
Erwartbare Nachteile Versicherte und Arbeitnehmende
- Zusatzbelastung für Kinderlose: Der Beitragszuschlag steigt ab Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf insgesamt 4,5 % Pflegebeitrag.
- Weniger Brutto vom Netto: Die Beitragsbemessungsgrenze wird um 300 Euro monatlich angehoben, wodurch mittlere und höhere Einkommen stärker herangezogen werden.
- Pflicht für Minijobs: Auch geringfügige Beschäftigungen werden nun pflegebeitragspflichtig.
- Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartner*innen wird eingeschränkt.